Das Auseinandersetzungsguthaben


Das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben ist ein zentraler Begriff bei Beteiligungsfonds.

Für den Begriff Beteiligungsfonds gibt es wiederum etliche Spielarten (grauer Kapitalmarkt, stille Beteiligung, unternehmerische Beteiligung etc.).

 

Welcher Begriff auch immer gewählt wird:

 

Immer ist der Anleger mit einem Unternehmensanteil an einem Unternehmen beteiligt. Er teilt somit das Wohl und Wehe dieses Unternehmens.

 

Überraschungen am Ende der Vertragslaufzeit

Dies zeigt sich bei der Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

 

Der Anleger erwirbt die Unternehmensbeteiligung durch einen entsprechenden Vertrag. Darin verpflichtet er sich, eine bestimmte Summe an den Beteiligungsfonds zu zahlen. Meist kann die Summe als Einmalzahlung oder auch durch monatliche Raten einbezahlt werden.

 

Der Vertrag läuft über eine bestimmte Laufzeit, danach ist die Unternehmensbeteiligung beendet. 

 

Auseinandersetzungsguthaben: Höhe ungewiss

Dann erhält der Anleger sein Auseinandersetzungsguthaben.

 

Wenn es gut läuft, übertrifft das Auseinandersetzungsguthaben die vom Anleger geleisteten Einzahlungen.

 

Läuft es schlecht, so bleibt das Auseinandersetzungsguthaben unter den geleisteten Einzahlungen.

 

Es ist sogar denkbar, dass der Anleger das gesamte eingezahlte Kapital verliert, sein Auseinandersetzungsguthaben würde dann „null“ Euro betragen.

 

Dann hätte sich das Totalverlustrisiko verwirklicht.

 

Es ist sogar denkbar, dass das Auseinandersetzungsguthaben negativ ausfällt. In diesem Fall müsste der Anleger entsprechende Nachschüsse leisten, um seine Unternehmensbeteiligung zu beenden. Bei vielen Beteiligungsfonds ist diese Nachschusspflicht vertraglich ausgeschlossen. In diesen Fällen kann der Anleger aber trotzdem seine gesamten Einzahlungen verlieren.