Effektivzinssatz falsch berechnet - Widerruf möglich

Das Widerrufsrecht ist weiterhin Gegenstand zahlreicher Verfahren und Urteile. Nunmehr hat sich das OLG Köln mit dem Widerruf eines Darlehens zu beschäftigen. 

 

Effektivzinssatz falsch berechnet

Gegenstand der Klage waren mehrere Darlehensverträge: Bei einem dieser Darlehen war der Effektivzinssatz nachberechnet worden und es zeigte sich, dass dieser in der Vertragsurkunde zu niedrig angegeben war. 

 

Das OLG Köln sieht bei einer fehlerhaften Berechnung des effektiven Zinsssatzes ein Widerrufsrecht gegeben. 

 

Fehlerhaft ist gleichbedeutend mit fehlend

Dabei trifft das OLG Köln eine interessante Feststellung: Die fehlerhafte Angabe des Effektivzinssatzes ist genauso zu behandeln, als wenn diese Angabe ganz fehlen würde. 

 

Das OLG Köln Urt. v. 26.3.2019, Az.: 4 U 102/18, führt hierzu aus:

 

"Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Widerrufsfrist auch bei einer fehlerhaften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde (m.w.N.)."

 

Dem ist zuzustimmen. 

 

Effektivzinssatz wichtiges Kriterium

Das Gericht diskutiert noch die Frage, ob es sich beim Effektivzinssatz nicht möglicherweise um eine untergeordnete Information handelt, so dass eine Verletzung der Informationspflicht ohne Folgen bleiben könnte.

 

Auch hier entscheidet sich das Gericht richtigerweise dagegen, "denn bei der Angabe des effektiven Jahreszinses handelt es sich um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für den Darlehensnehmer."

 

Weiter führt das Gericht aus:

 

"Diese Information soll ihm einerseits die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollzinssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (m.w.N.)"

 

Darlehensverhältnis in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt

Daher ist das Darlehensverhältnis vorliegend in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, was auch das Ziel der Klage gegen die Bank war.

 

Fazit

Eine genaue Prüfung des Darlehensvertrages kann sich auch noch Jahre später finanziell lohnen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne melden. 

 

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