Der Sportunfall in der Unfallversicherung

Verletzt man sich beim Sport, entstehen häufig schwere und langwierige Verletzungen. Die Verletzung kann finanzielle Einbußen nach sich ziehen. Für diese Fälle sind u.a. Unfallversicherungen da. Allerdings streiten sich die Versicherungen häufig darum, ob wirklich ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.


Einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Az.: 12 U 218/09): Ein Fußballspieler nahm einen bereits 25 m durch die Luft fliegenden Fußball mit dem Fuß an, dabei riß sein Kreuzband. 

 

Die Unfallversicherung argumentierte, es liege kein Unfall vor, da sich der Spieler bewusst der Gefahr ausgesetzt hat. Das OLG Karlsruhe gab jedoch dem Spieler recht: Es stellte darauf ab, dass der heranfliegende Ball durch den Spieler nicht beherrschbar sei, somit ein von außen einwirkendes Ereignis, ein Unfall, vorliege.

 

Der Einwand, es liege kein Unfall vor, wird häufig von Unfallversicherungen zur Ablehnung von Zahlungen benutzt. Unfallopfer sollten hier hartnäckig bleiben.


Einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Az.: 12 U 218/09): Ein Fußballspieler nahm einen bereits 25 m durch die Luft fliegenden Fußball mit dem Fuß an, dabei riß sein Kreuzband. 

 

Die Unfallversicherung argumentierte, es liege kein Unfall vor, da sich der Spieler bewusst der Gefahr ausgesetzt hat. Das OLG Karlsruhe gab jedoch dem Spieler recht: Es stellte darauf ab, dass der heranfliegende Ball durch den Spieler nicht beherrschbar sei, somit ein von außen einwirkendes Ereignis, ein Unfall, vorliege.

 

Der Einwand, es liege kein Unfall vor, wird häufig von Unfallversicherungen zur Ablehnung von Zahlungen benutzt. Unfallopfer sollten hier hartnäckig bleiben.

Einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Az.: 12 U 218/09): Ein Fußballspieler nahm einen bereits 25 m durch die Luft fliegenden Fußball mit dem Fuß an, dabei riß sein Kreuzband. 

 

Die Unfallversicherung argumentierte, es liege kein Unfall vor, da sich der Spieler bewusst der Gefahr ausgesetzt hat. Das OLG Karlsruhe gab jedoch dem Spieler recht: Es stellte darauf ab, dass der heranfliegende Ball durch den Spieler nicht beherrschbar sei, somit ein von außen einwirkendes Ereignis, ein Unfall, vorliege.

 

Der Einwand, es liege kein Unfall vor, wird häufig von Unfallversicherungen zur Ablehnung von Zahlungen benutzt. Unfallopfer sollten hier hartnäckig bleiben.

 

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