Vorfälligkeitsentgelt

 

Neben der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es auch das sogenannte Vorfälligkeitsentgelt.

 

Während die Voraussetzungen und die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Gesetz geregelt sind, vergleiche § 490 BGB und § 502 BGB, ist das Vorfälligkeitsentgelt frei verhandelbar.

 

Frei verhandelbar

Beim Vorfälligkeitsentgelt handelt es sich um frei aushandelbare Vereinbarung mit der Bank. Häufig kommt dieses Instrument zur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer kein berechtigtes Interesse für die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages nachweisen kann, vergleiche § 490 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Umschuldung wegen günstigerer Finanzierungskonditionen angestrebt wird.

 

Beim Vorfälligkeitsentgelt legt die Bank einen Preis fest, zu dem sie einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zustimmt.

 

Berechnung

Wie bereits erwähnt, ist die Höhe der Entschädigung frei verhandelbar. In der Praxis erfolgt die Berechnung häufig ähnlich wie bei einer regulären Vorfälligkeitsentschädigung. Dies hat für beide Seiten den Vorteil, dass diese Berechnung regelmäßig von den Banken praktiziert wird, transparent und gerichtsfest ist (wenn sie richtig gemacht wird).

 

Allerdings ist bei einigen Banken auch zu beobachten, dass sie sich höhere Entschädigungen zusichern lassen.