§ 28a BDSG

 

Die zentrale Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt die Voraussetzungen, wann personenbezogene Daten über eine Forderung an die Schufa oder sonstige Auskunfteien übermittelt werden dürfen.

 

Unkompliziert ist die Übermittlung, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde (z.B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid). Dies ist in § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG geregelt. Unkompliziert ist auch die Übermittlung nach Nr. 3; hier hat der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt.

 

Komplizierter ist die Regelung in Nr. 4: Bei solchen Forderungen, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, müssen insgesamt vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Übermittlung rechtmäßig ist.

 

Hierzu gehört nach Ziffer a), dass die Forderung fällig ist und nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.

 

Ziffer b) verlangt, dass zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten mindestens vier Wochen liegen.

 

Ziffer c) verlangt, dass der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung über die bevorstehende Übermittlung informiert wird.

 

Ziffer d) ist ein negatives Kriterium: Der Betroffene darf die Forderung nicht bestritten haben.

 

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Übermittlung der Daten erfolgen.