Abstrakte Verweisung

 

Vorliegend soll die abstrakte Verweisung, ein Begriff aus dem Begriff der Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU), näher erläutert werden.

 

Konkrete Verweisung

Wenn es die abstrakte Verweisung gibt, gibt es natürlich auch die konkrete Verweisung.

Die konkrete Verweisung ist in fast allen Versicherungsbedingungen enthalten. Sie bedeutet:

Nimmt der eigentlich berufsunfähige Versicherte wieder eine berufliche Tätigkeit auf, so kann die BU-Versicherung ihre Zahlungen einstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn der neue Beruf vom Einkommen und der Lebensstellung her mit dem alten vergleichbar sind.

Dies ist einleuchtend und soll hier nicht weiter vertieft werden.

 

Abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung bedeutet demgegenüber, dass der Versicherte keine Berufsunfähigkeits-Rente ausgezahlt bekommt, solange er theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnte, der seiner Lebensstellung entspricht.

 

Mit dieser Vertragsbestimmung sind Probleme im Leistungsfall vorprogrammiert. Die Versicherung wird den Versicherten in der Regel ein oder mehrere Rufe aufzeigen (so genannte Aufzeigelast), die er nach Ansicht der Versicherung theoretisch ausüben könnte. Dabei spielt es zum Beispiel keine Rolle, ob in diesem Bereich gerade Arbeitskräfte gesucht werden oder eben nicht. Das Arbeitsplatzrisiko trägt damit allein der Versicherte.

 

Es ist einleuchtend, dass eine BU-Versicherung lieber ohne die abstrakte Verweisung abgeschlossen werden sollte.

 

 

Hat man bereits eine BU-Versicherung (mit abstrakter Verweisung) abgeschlossen, so muss man im Leistungsfall überlegt vorgehen, siehe hier.