Das Versicherungsrecht ist in erster Linie Vertragsrecht. Meistens streiten sich Versicherungsnehmer und Versicherung darum, ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen sind.
Jede Versicherungssparte weist dabei ihre Besonderheiten auf:
Erfolgt die Anzeige des Versicherungsfalls verspätet, so verweigern Versicherungen teilweise oder ganz die Leistung. Zu Unrecht - wie das OLG Frankfurt nun entschied:
Leistungsfrei ist die Versicherung nur dann, wenn die verspätete Anzeige schuldhaft erfolgte.
Versicherungen zu vergleichen kann mühsam und aufwendig sein. Deshalb wird diese Aufgabe oft Versicherungsmaklern überlassen.
Diese können mit einer entsprechenden Software schnell und unkompliziert Vergleiche anstellen. Was passiert aber, wenn dieser Vergleich unvollständig ist?
Viele privat Krankenversicherte leiden unter den hohen monatlichen Beiträgen.
Manche Versicherte zahlen noch mehr als nötig, weil ihnen die private Krankenversicherung einen Risikozuschlag berechnet.
Die etwas seltsam anmutende Wortschöpfung Quasihaftung beschreibt folgende Situation:
Trotz bestehenden Versicherungsvertrages erhält der Versicherungsnehmer im Schadensfall keine Leistung von der Versicherung. Grund hierfür ist, dass der eingetretene Schaden nicht versichert war.
Die Frage erscheint erst einmal etwas widersinnig.
Dennoch kann sich genau diese Frage im Rahmen einer Krankenversicherung stellen.
Nicht immer ist ganz klar, was unter einer „Krankheit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist.
Normalerweise geht der Versicherungsnehmer davon aus, dass erforderliche Heilbehandlungen von der Krankenversicherung erstattet werden. Insofern macht man sich in der Regel keine Gedanken darüber, was eine Krankheit im Versicherungsrecht heißt.