Kündigung der Lebensversicherung

Die Kündigung der Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Umstritten ist häufig, wie hoch die Rückzahlung von Seiten der Versicherung ausfällt.

Der Rückkaufswert

Dreh- und Angelpunkt hierbei ist der sog. Rückkaufswert.

 

Die Höhe bzw. die Berechnung des Rückkaufswertes kann vertraglich zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer vereinbart werden. Üblich sind hier sog. Rückkaufswerttabellen, aus denen der konkrete Rückkaufswert berechnet werden kann.

 

Soweit der Rückkaufswert von der Versicherung garantiert ist, muss er ausgezahlt werden. Wird der Rückkaufswert nicht garantiert, so muss ihn die Versicherung berechnen und dann auszahlen.

Mindestrückkaufswert

Liegt keine vertragliche Vereinbarung über den Rückkaufswert vor, so sieht das Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VVG) trotzdem einen Mindestrückkaufswert vor. Dieser wird nach § 169 Abs.3 VVG berechnet.

 

Danach werden die Vertriebs- und Abschlusskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Bei einer Kündigung innerhalb dieses Zeitraums verliert der Versicherungsnehmer im Durchschnitt 50 % der eingezahlten Beträge.

 

Dies sind erhebliche Beträge. In Anbetracht der weiten Verbreitung der Lebensversicherung und der häufigen Stornierung fallen hier erhebliche Verluste an. Für Frühstornofälle wenden die Versicherer pro Jahr ca. 12 – 13 Mrd. EUR an Rückzahlungen auf. Da die ausgezahlten Rückkaufswerte nur etwa 50 % der eingezahlten Beträge ausmachen, entstehen hier Verluste zu Lasten der Versicherten in der gleichen Höhe; d.h. 12 - 13 Mrd. EUR pro Jahr.

 

In dieser Größenordnung bereichern sich Versicherungen und Vertriebe an den Versicherten – ohne dass hierbei eine Gegenleistung erbracht werden würde.

 

Stornogewinn

Ein weiterer Aspekt verdeutlicht, wie ungerecht das System der Lebensversicherungen funktioniert: Die Versicherungen vereinbaren mit den Vertrieben regelmäßig, dass Abschlussprovisionen an die Versicherungen zurückzuzahlen sind, wenn der Lebensversicherungsvertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Versicherungsnehmer gekündigt/storniert wird.

 

Kommt es nun zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer, wird sein Rückkaufswert allerdings unter Abzug der Vertriebs- und Abschlusskosten berechnet. Die Abschlussprovision, die die Versicherung bereits zurückerhalten hat, wird dem Versicherungsnehmer sozusagen trotzdem in Rechnung gestellt. Die Versicherung macht auf diese Weise sogar eine Art „Stornogewinn“.

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Peggie Gaccione (Donnerstag, 02 Februar 2017 01:24)


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