Die Rechtsschutzversicherungen versuchen die Kostenübernahme für Fälle aus dem Kapitalanlagerecht zu umgehen.
Hierzu berufen sie sich gerne auf eine Klausel in den Versicherungsverträgen, wonach sich der Versicherungsschutz nicht für „Anschaffung und Veräußerung von Effekten sowie Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ gilt.
Diese Klausel ist undurchsichtig und missverständlich. Die dort verwendeten Begriffe wie „Effekte“ oder „Prospekthaftung“ sind nicht eindeutig definiert. So ergeben sich für die Versicherung ungeahnte Auslegungs- und Interpretationsspielräume.
Letztlich zeigt unsere Erfahrung, dass aufgrund dieser Klausel die Kostenübernahme (Deckungsschutz) für jegliche Fälle aus dem Kapitalanlagerecht abgelehnt wird.
Dabei ist die Klausel nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
Das OLG München hielt diese Klausel für unklar und missverständlich (Az.: 29 U 589/11). Ebenso urteilt das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 17.02.2012 (Az.: 7 U 102/11).
Instruktiv ist insoweit auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2012 (Az.: I-6 U198/11), in der zu den einzelnen Bestandteilen der Klausel umfangreich Stellung genommen wird.
Diese Urteile halten die Versicherungen aber offensichtlich nicht davon ab, sich weiterhin auf diese Klausel zu berufen.
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