Private Krankenversicherung – Vorvertragliche Anzeigepflicht: Die Gesundheitsfragen

Jede Private Krankenversicherung (PKV) stellt sog. Gesundheitsfragen, auch Gesundheitsprüfung genannt, vor Abschluss einer Krankenversicherung. Die Versicherung fragt nach Vorerkrankungen, um das versicherte Risiko abzuschätzen.

Je nach Versicherung und Vorerkrankung kann dies zu einer Ablehnung durch die Versicherung führen (Möglichkeit A) oder die Versicherung verlangt sog. Risikoaufschläge (Möglichkeit B).

 

Viele Versicherungsnehmer – teilweise sogar falsch beraten durch ihre Vermittler – machen ungenaue oder sogar unvollständige Angaben bei der Gesundheitsprüfung. Oft passiert dies jedoch unabsichtlich: Viele Gesundheitsfragen sind sehr offen gestellt und lassen viele Antwortmöglichkeiten zu. Viele Patienten wissen auch einfach nicht, was der behandelnde Arzt so alles diagnostiziert hat.

 

Wer wegen einer vorübergehenden Übelkeit beim Arzt war, ist erstaunt darüber, dass der behandelnde Arzt eine Akute Belastungsstörung diagnostiziert hat. Schnell hat der Patient daher die Frage nach psychischen Erkrankungen falsch beantwortet, ohne es zu wissen.

 

Das böse Erwachen kommt häufig erst Jahre nach Abschluss der Krankenversicherung, nämlich wenn der erste große Leistungsfall (Bsp. Unfall oder Krankenhausaufenthalt) eintritt. Die Krankenversicherung tritt dann nämlich erst in die Prüfung der Krankenakte ein und lässt sich sämtliche Unterlagen der behandelnden Ärzte vorlegen. Schätzungen gehen davon aus, dass dabei jede dritte Police auffliegt, d.h. die Versicherung eine Kostenübernahme ablehnt.

 

Begründet wird dies mit einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Meist erklärt die Versicherung auch noch den Rücktritt oder die Kündigung vom Versicherungsvertrag, so dass der Versicherungsnehmer ohne Krankenversicherung dasteht.

 

Viele Versicherungen nehmen dabei vorschnell eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung an. Die Versicherung müsste dem Versicherungsnehmer dafür zumindest grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Anzeigepflichtverletzung beweisen, sie trägt hierfür die Beweislast. Zudem muss feststehen, dass die Versicherung bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.Beides hilft dem Versicherten enorm, um gegen einen unberechtigten Rücktritt vorzugehen.

 

Viele Versicherungsnehmer wehren sich nicht gegen den unberechtigten Rücktritt der Versicherung. Dabei steht hier viel auf dem Spiel: Die meisten Versicherungsnehmer erhalten nach dem Rücktritt keinen „normalen“ Krankenversicherungsschutz mehr. Sie müssen dann in den teuren Basistarif wechseln, der weniger Leistung bietet.

 

Dies lässt sich verhindern. Mit anwaltlicher Hilfe kann häufig erreicht werden, dass die Versicherung auf ihr angebliches Rücktrittsrecht verzichtet. Auch vor einer gerichtlichen Feststellung sollte notfalls - in Anbetracht der Beweislast - nicht zurückgeschreckt werden.

 

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