Lebensversicherung: Die Bewertungsreserve

Die Versicherungsbrache will die Bewertungsreserven für sich behalten. Dazu wurden umfangreiche Lobbyaktivitäten gestartet:

Versicherungsnehmer haben laut § 153 Abs.3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven zu 50 %.

 

Die Bewertungsreserven entstehen, wenn die von der Versicherung erworbenen Kapitalanlagen seit dem Erwerbszeitpunkt im Wert gestiegen sind. Bsp.: Eine Anleihe mit festem Zins ist wg. der aktuellen Niedrigzinsphase im Wert gestiegen, lässt sich also über dem damals gezahlten Kaufpreis weiterveräußern.

 

Diese Bewertungsreserven werden von der Versicherung gebildet und stehen dem Versicherungsnehmer nach Beendigung des Lebensversicherungsvertrages zur Hälfte zu. Die Bewertungsreserven sind Bestandteil der Überschussbeteiligung.

 

Um die Höhe und Festsetzung der Überschussbeteiligung ist heftiger Streit entbrannt. Ein Gesetzesvorhaben zur Verringerung der Bewertungsreserven, die an den Versicherungsnehmer auszuzahlen sind, ist vorerst gescheitert – wir warten gespannt auf die Bundestagswahl. Der mächtige Lobbyverband der Versicherungsbranche (GDV) hat hier erheblichen Druck aufgebaut und damit argumentiert, dass Lebensversicherungen ihre Garantiezusagen nicht mehr einhalten und zahlungsunfähig werden könnten.

 

Dies ist wohl das gewohnte Getöse eines Lobbyverbandes.  Allerdings haben die Lebensversicherungen das Problem, dass sie bei Altverträgen relativ hohe Garantiezinsen erfüllen müssen. Zurzeit können die Versicherungen die notwendige Rendite nicht flächendeckend am Kapitalmarkt erzielen. Die Auszahlung der Altverträge geht daher zu Lasten der übrigen Versicherten, eine weitere Bürde für Neuverträge.

 

Bei auslaufenden Altverträgen nutzen die Versicherungen daher Schlupflöcher, um die Überschussbeteiligung möglichst gering zu halten. Da sie an der Bewertungsreserve nicht ansetzen können, werden die sog. Schlussüberschüsse reduziert.

 

Ich überprüfe gerne Ihren Lebensversicherungsvertrag. Wenn Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag gekündigt haben oder dies vorhaben, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die Überschussbeteiligung erhalten, der Ihnen zusteht.

 

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