DSS Vermögensverwaltung: Weitergabe persönlicher Daten?

Anleger der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG sowie der

DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG haben in den letzten Wochen Post von der Turiga GmbH erhalten. Die Turiga fungiert als Treuhänderin und verwaltet die DSS-Beteiligungen für die Anleger.

 

In dem Schreiben berichtet die Turiga, dass sie ein „Aufforderungsschreiben eines Ihrer Mitgesellschafter erhalten“ habe. Dieser Mitgesellschafter möchte, dass „ihm sämtliche persönlichen Daten und sämtliche Vertragsdaten aller Anleger inklusive Geburtsdatum und Beteiligungsnummer“ mitgeteilt werden.


Was hat es damit auf sich?

Die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG sowie die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG sind Kommanditgesellschaften (kurz: KG), an der die einzelnen Anleger als Kommanditisten beteiligt sind. Die Anleger sind damit Gesellschafter der KG, was vielen Anlegern nicht bewusst ist bzw. war. Normalerweise kennen sich die einzelnen Kommanditisten einer KG untereinander, im Übrigen werden die Kommanditisten auch in das Handelsregister eingetragen und sind dort einsehbar.

 

Nicht so bei der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG und der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG: Diese wurden von den Initiatoren als sog. Publikums-KG konstruiert. Die Anleger sind über die Turiga nur mittelbar an der KG beteiligt. Deshalb muss der einzelne Anleger auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Folge ist, dass der einzelne Anleger anonym ist. Die Anleger kennen sich untereinander nicht.

 

Einige Anleger werden sicher Wert auf diese Anonymität legen. Sie hat allerdings auch gravierende Nachteile: So bleibt dem Anleger unbekannt, welche Personen und Gesellschafter noch an der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG  bzw. der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG beteiligt sind. Aus den Mehrheitsverhältnissen ergeben sich aber wertvolle Informationen über die Ziele und die zukünftige Ausrichtung der Gesellschaft. Sind ausschließlich Privatanleger beteiligt, gibt es institutionelle Investoren? Schließen sich bestimmte Anleger zu Mehrheiten zusammen?


Was soll der Anleger jetzt tun?

Anleger fragen sich nun, wie sie reagieren sollen.Die Veröffentlichung von Name und Anschrift lässt sich meines Erachtens nicht verhindern. Seit den Urteilen des BGH vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 und II ZR 136/11, steht fest, dass die Anschriften und Namen der Anleger herausgegeben werden müssen. Der BGH hat das Informationsinteresse der Gesellschafter höher bewertet als den Datenschutz. Der BGH führt in seinem Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11, Rn.35 aus:

 

„Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden.“

 

Wenn der Anleger jetzt die Weitergabe seiner Daten verweigert, wird voraussichtlich der Auskunftsanspruch klageweise geltend gemacht werden. Nach dem o.g. Urteil wäre die Auskunftsklage begründet, die Daten müssen daher so oder so herausgegeben werden.

 

Warum legt aber die Turiga in ihrem Schreiben nahe, dass kein Einverständnis erklärt werden soll?

 

Die Turiga führt bei ihrem Schreiben datenschutzrechtliche Bedenken ins Feld. Meines Erachtens ist dies jedoch nur die halbe Wahrheit.

 

Die DSS bzw. die Turiga sind bisher leider nicht durch große Transparenz aufgefallen: Die bisherigen Geschäftsberichte und Anschreiben bieten kaum wertvolle Informationen, dafür aber viele Gemeinplätze und immer wieder Hinweise auf die große Finanzkrise. Wer diese Berichte liest, erkennt: Hier wird nur das absolute gesetzliche Minimum erfüllt. Weder DSS noch Turiga dürften wirklich Interesse an einer Offenlegung der Gesellschaftsstrukturen haben. Das Anlagemodell hat für die Initiatoren in der Vergangenheit gerade wg. der Anonymität der Anleger so gut funktioniert. 

 

Weiterhin werden - wenn die Anleger die Weitergabe ablehnen – teure Gerichtsprozesse notwendig. Hiervon profitieren dann die Anwälte der DSS. Diese Kosten gehen aber letztlich zu Lasten der Anleger, die weniger Auszahlung erhalten. Hier ist zudem über die Haftung der Geschäftsführung zu diskutieren, wenn sie sehenden Auges unnütze Prozesse führen lässt.

 

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie sich verhalten sollen oder selbst Auskunft begehren möchten, helfe ich Ihnen gerne weiter. Sollten Sie mit Ihrer DSS-Beteiligung insgesamt unzufrieden sein, berate ich Sie gerne über Ihre Ausstiegsmöglichkeiten. In vielen Fällen sind Schadensersatzansprüche gegeben.


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