Aufpassen bei Gesundheitsfragen des Maklers

Auch Gesundheitsfragen, die auf einem Formular des Versicherungsmaklers beantwortet werden, können als Fragen der Versicherung zu werten sein.

Wenn bei diesem Fragenkatalog etwas falsch beantwortet oder vergessen wird, kann herbei eine Anzeigepflichtverletzung begangen werden.

Diese Anzeigepflichtverletzung wiederrum kann die Versicherung zum Rücktritt oder zur Prämienanpassung berechtigen. Dies hat erhebliche finanzielle Folgen für den Versicherungsnehmer.

 

Fragen des Maklers zum Gesundheitszustand und vorangegangenen Erkrankungen sollten daher sehr sorgfältig beantwortet werden.

Ein guter Makler sollte schon nach Vorerkrankungen fragen, um den bestmöglichen Tarif auszuwählen. Hintergrund ist, dass einige Versicherungen keine Versicherten mit einer bestimmen Vorerkrankung akzeptieren, andere Versicherungen wierderum verlangen Risikozuschläge, die sich auch in der Höhe unterscheiden. Deshalb sind die Gesundheitsfragen auch für den Makler von Bedeutung.

 

Werden die Gesundheitsfragen dann jedoch der Versicherung zugeleitet und werden die Antworten zum Vertragsbestandteil, steht der Versicherungsnehmer dumm da, wenn die Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet wurden.

Dies hat kürzlich das OLG Köln, Urteil vom 15.02.2013, Az.: 20 U 207/12, entschieden. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Erhöhung seiner monatlichen Versicherungsprämie nach § 19 Abs.4 VVG wurde abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, der Versicherungsnehmer hätte erkennen können, dass es sich nicht um Gesundheitsfragen des Maklers sondern der Versicherung selbst gehandelt habe.

 

Daher sollten Gesundheitsfragen, unabhängig davon, ob vom Versicherungsmakler oder von der Versicherung gestellt, stets sorgfältig und gewissenhaft beantwortet werden.

 

Ob die übrigen Voraussetzungen einer Prämienanpassung vorliegen, muss beim Vorwurf einer Anzeigepflichtverletzung im Einzelfall geprüft werden. Viele Versicherungen ziehen leichtere Erkrankungen heran, um eine Anzeigepflichtverletzung zu begründen. Hieraus lässt sich jedoch nicht auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko schließen, dass einen Risikozuschlag rechtfertigen würde.

 

Sofern Ihnen der Vorwurf einer Anzeigepflichtverletzung gemacht wird, berate ich Sie gerne.

 

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