Neues Urteil des BGH zur Lebensversicherung

Der BGH hatte sich mal wieder mit dem Rückkaufswert gekündigter Lebensversicherung zu beschäftigen. 

In seinem Urteil vom 11.09.2013, Az.: IV ZR 17/13 hat der BGH seine Rechtsprechung zu Altverträge fortgesetzt. Im Verfahren ging es um Lebensversicherungsverträge aus dem Jahr 2004, die 2009 gekündigt wurden.


Hier bestand Unklarheit, wie der Rückkaufswert zu berechnen ist. Nach der Lösung der BGH werden die Grundsätze, die für Verträge aus den Jahren 1994-2001 aufgestellt wurden, angewendet.

Was bedeutet das für den Verbraucher?


Der Verbraucher kann auch bei Verträgen nach 2001 verlangen, dass er mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhält. Diese ist der Mindesthöhe für den Rückkaufswert.

 

Sind Sie unsicher, ob Ihr Rückkaufswert dieser Vorgabe entspricht? Rufen Sie mich bei Zweifeln gerne an und schreiben Sie mir.

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