Vorfälligkeitsentschädigung vs. Vorfälligkeitsentgelt

Der Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung ist mittlerweile vielen Darlehensnehmern geläufig. Sie ist eine Art Schadensersatz, wenn das Darlehen vorzeitig vom Darlehensnehmer gekündigt wird. Was aber bedeutet „Vorfälligkeitsentgelt“?


Begriff

Vorfälligkeitsentgelt ist der Preis, den sich die Bank bezahlen lässt, damit sie der Auflösung des Darlehensvertrages zustimmt. Es handelt sich folglich um eine einvernehmliche Beendigung des Darlehens. Freilich kommt diese Einigung nicht immer ganz freiwillig zu Stande: So ist es gut, wenn der Darlehensnehmer eine entsprechende Drohkulisse aufbauen kann: Dies ist dann der Fall, wenn er der Bank glaubhaft vermitteln kann, dass er das Darlehen im Notfall auch einseitig (z.B. durch Widerruf) beenden könnte.


Wann kommt das Vorfälligkeitsentgelt ins Spiel?

Das Vorfälligkeitsentgelt sollte man erwägen, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob ein Widerruf wirksam wäre oder wenn man die Kosten eines entsprechenden Rechtsstreits scheut.

 

Es ist auch für Darlehensnehmer mit schwacher Verhandlungsposition interessant:

 

Dies ist der Fall, wenn dem Darlehensnehmer weder ein Widerrufsrecht noch ein vorzeitiges Kündigungsrecht i.S.d. § 490 Abs.2 S.2 BGB zustehen.

 

Zur Erläuterung: Die vorzeitige Kündigung eines Darlehens setzt nach dem Gesetz immer einen wichtigen Grund voraus. Darlehensnehmer, die aufgrund äußerer Umstände ein Darlehen kündigen wollen, sollten also zunächst prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Liegt ein solcher wichtiger Grund (bspw. Umzug, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Veränderung der familiären Verhältnisse oder des Einkommens) vor, kann das Darlehen gekündigt werden, allerdings unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. In vielen Fällen lässt sich die Vorfälligkeitsentschädigung bei geschickter Vorgehensweise ganz vermeiden (siehe Blog-Artikel).

 

Will man sich mit der Bank aber nicht lange streiten, sollte man das Vorfälligkeitsentgelt in Betracht ziehen. Dieses ist frei verhandelbar. Es darf nach der Rechtsprechung das Doppelte der Vorfälligkeitsentschädigung nicht überschreiten. Je nach Verhandlungsposition kann auch ein Vorfälligkeitsentgelt vereinbart werden, das niedriger als die Vorfälligkeitsentschädigung ist.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder brauchen Sie Unterstützung bei der Verhandlung mit Ihrer Bank? Ich helfe Ihnen gerne und freue mich auf Ihren Anruf/ E-Mail.

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