PROKON-Genussrecht: Was bedeutet Nachrangigkeit?

Die aufgeschreckten PROKON-Anleger suchen nach Möglichkeiten, ihr Geld zu schützen und gleichzeitig das Unternehmen nicht in Gefahr zu bringen. Im Internet kursieren hierzu die verschiedensten Empfehlungen. Sie reichen von „Investieren Sie noch mehr Geld in PROKON“ bis zu „Kündigen Sie alle Genussrechte so schnell wie möglich“.


Nachrangigkeit

Das Genussrecht bei der PROKON ist nachrangig ausgestaltet. In den „Genussrechtsbedingungen“, eine Art AGB der PROKON, heißt es unter § 10 hierzu:

 

„Die Forderungen aus den Genussrechten der PROKON Regenerative Energien GmbH treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der PROKON Regenerative Energien GmbH im Rang zurück.“


Was bedeutet das für den Anleger?

Im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens entscheidet der sog. Rang darüber, ob man noch etwas von seinem Geld wiedersieht.

 

Da die PROKON sich z.B. auch Geld von Banken geliehen hat, stehen diese im Rang vor den Inhabern von Genussrechten. Die Inhaber von Genussrechten sind hier also deutlich im Nachteil und müssen hoffen, dass genug Insolvenzmasse für alle Gläubiger vorhanden ist.

 

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung haben, berate ich Sie gerne. Anleger sollten keine vorschnellen Entscheidungen ohne Kenntnis der genauen finanziellen und rechtlichen Folgen treffen.


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