PROKON: Ist eine Kündigung sinnvoll?

Per Rundschreiben vom 10.01.2014 richtet sich Prokon an seine Anleger und bittet um Zahlungsaufschub. Das Rundschreiben enthält vier Antwortmöglichkeiten: 1. Ich halte an meiner Genussrechtsanlage bei PROKON fest. 2. Ich beabsichtige, meine PROKON Genussrechte zu erhöhen, und zwar um … €. 3. Ich widerrufe hiermit die Kündigung meiner PROKON Genussrechte in Höhe von …€. 4. Ich werde meine Genussrechte zeitnah kündigen. Eine Insolvenz von PROKON nehme ich bewusst in Kauf. Es folgen Erläuterungen der Geschäftsführung der PROKON. Darin wird eindeutig versucht, den PROKON-Anleger zum Ankreuzen der ersten drei Antworten zu bewegen. Vor der vierten Antwort wird ausdrücklich gewarnt.


Was soll der Anleger ankreuzen?

Zunächst sollte sich der einzelne Anleger weder durch die Panikmache der PROKON selbst auf der einen Seite wie auch einiger Zeitungen und selbst ernannter  Anlegeranwälte auf der anderen Seite  verrückt machen lassen.

Eine seriöse Geldanlage benötigt einen unverstellten Blick auf die Fakten und keine emotionale Herangehensweise.

 

Bevor sich die Frage beantworten lässt, wie sich der einzelne Anleger verhalten soll, sollte man sich die Vor- und Nachteile des Geschäftsmodells der PROKON vor Augen führen.


Vorteile:

Der Anleger investiert in eine Zukunftsbranche. Auch wenn es am Markt der Erneuerbaren Energien in jüngster Zeit einige Insolvenzen gegeben hat, handelt es sich doch um eine langfristig interessante Branche, die entsprechende Gewinne ermöglicht.

PROKON hat seine Anlagen ansatzweise diversifiziert. Neben dem Bereich Windanlagen investiert die PROKON in die Bereiche Biomasse und Pflanzenöl.

 

Die PROKON bot Ihren Anlegern einen attraktiven Zinssatz von mind. 6,00 % an. Dies stellt eine relativ hohe Verzinsung dar, gerade im Hinblick auf die aktuelle Niedrigzinsphase  (EZB-Leitzins seit 07.11.2013: 0,25 %).


Nachteile:

Einige der o.g. Vorteile haben jedoch auch Ihre Schattenseiten:

Die steigende Zahl der Insolvenzen in der Zukunftsbranche Erneuerbare Energien zeigt, dass es nicht reicht, in dieser Branche unternehmerisch aktiv zu sein. Es braucht auch ein tragfähiges Geschäftsmodell, eine dauerhaft gesicherte Finanzierung und ein vorausschauendes Management.

In gewisser Weise erfolgt in der Branche der Erneuerbaren Energien eine Marktbereinigung – ähnlich wie sie im Jahr 2000 in der Technologie-Branche stattfand: Nur Unternehmen, die alle der o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden auch noch in 10 Jahren am Markt präsent sein.

Ob die PROKON hierzu gehören wird, ist ungewiss. Dies liegt dies vor allem an den Punkten „tragfähiges Geschäftsmodell“ und „dauerhaft gesicherte Finanzierung“.

Beide Punkte hängen eng miteinander zusammen.

Das Geschäftsmodell der PROKON beruht darauf, das benötigte Kapital über Genussrechte einzusammeln und hierfür eine vergleichsweise hohe Verzinsung anzubieten.

Die hohen Zinsen waren für viele Anleger das entscheidende Argument für eine Zeichnung. Hieraus erklärt sich auch die schnelle Verbreitung der Genussrechte  im Bundesgebiet.

Eine hohe Verzinsung der Anlagen ist an sich noch kein verlässliches Kriterium für ein Schnellball-System oder „ponzi scheme (engl.)“. Richtigerweise kommt im Fall PROKON nur ein Ponzi-Schema in Frage, da das Anlagemodell nicht darauf beruht, dass Altanleger Neuanleger anwerben und direkt hiervon profitieren.

Ein Ponzi-Schema liegt dann vor, wenn PROKON die hohen Zinsen nur durch ständige Neuanwerbung von Anlegern bezahlen kann.

Man muss sich bei dieser Frage leider davon verabschieden, dass man eindeutig anhand bestimmter Messgrößen oder Schwellenwerte  festlegen kann, wann ein Ponzi-Schema vorliegt und wann nicht. PROKON  muss man in dieser Hinsicht teilweise Recht geben, dass es sich bestimmte Medien hier zu einfach machen.

Generell lässt sich jedoch sagen, dass die PROKON Indizien für ein Ponzi-Schema aufweist. Dies ist zum einen die relativ hohe Verzinsung bisher ausgegebener Genussrechte. Zum anderen sollte das Verhältnis zwischen Höhe der Zinszahlungen und Gewinn der PROKON näher beleuchtet werden: Laut Mitteilung der PROKON hat diese im Jahr 2013 306 Mio. Euro an Zinszahlungen geleistet. Das operative Ergebnis liegt bei 445 Mio. Euro.

Weiterhin muss man bedenken, dass schon das Gerücht, es bestehe ein Ponzi-Schema, ein Unternehmen in Schwierigkeiten bringen kann: Ein solches Gerücht kann Panik bei den Anlegern auslösen und zu einer Flucht aus der Kapitalanlage führen.

Da sich die PROKON in erster Linie durch Privatanleger finanziert, hätte dieser Gefahr durch eine intelligente Finanzierung vorgebeugt werden müssen.

Die relativ einseitige Finanzierung, die die PROKON stolz herausstellt, ist auch ihre Achillesferse: Hätte man bei der Art der Finanzierung mehr diversifiziert, d.h. durch eine stärkere Beteiligung von institutionellen Anlegern und Finanzierern wie Versicherungen, Banken etc., dann wäre die Gefahr eines Anlegers-Runs nicht so dramatisch.

 

Der zweite Fehler, den die PROKON begangen hat, ist, die Genussrechte mit zu kurzer Laufzeit auszustatten. Da die Anlagen in Erneuerbare Energien langfristig ist, hätte die Finanzierung des Unternehmens ebenfalls langfristig sein müssen. 


Unsere Empfehlung:

Eine eindeutige Empfehlung lässt sich bei den derzeit bekannten Fakten nicht aussprechen. Es besteht jedoch das Risiko einer Insolvenz der PROKON. Inhaber von Genussrechten werden hier nachrangig bedient, d.h. erst, wenn die übrigen Gläubiger befriedigt werden.

Ob sich Anleger für die Kündigung entscheiden sollten, hängt von der individuellen Vermögenssituation sowie der Kündigungsfrist des Genussrechtes  ab.

Eine Kündigung des Genussrechtes bietet – anders als vielfach dargestellt –  keine Gewähr dafür, dass man das angelegte Kapital zurückerhalt. Hier spielt eine Rolle, ob und wann die PROKON Insolvenz anmelden und wann der Rückzahlungsanspruch des Anlegers fällig wird. Auch wenn der Anleger im Einzelfall sein angelegtes Kapital zurückerhält, kann auch im Nachhinein eine Rückforderung durch den Insolvenzgläubiger drohen (Stichwort: Insolvenzanfechtung).

Wir empfehlen, daher dringend, zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Anlageberater sowie die Initiatoren und die Geschäftsführung prüfen zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Hierbei sind verschiedenen Verjährungsfristen zu beachten. Wenn Sie Ihre Aussichten auf Rückzahlung und Schadensersatz prüfen möchten, berate ich Sie gerne. Ich habe jahrelange Erfahrungen mit der Vertretung von Anlegern auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt. 

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