Fehlerhafte Anlageberatung: BGH stärkt Anlegerrechte

Eine viel diskutierte Frage bei Anlegerprozessen ist die Frage nach der Kausalität (anders formuliert: der Ursachenzusammenhang).

 

Fühlt sich der Anleger bei der Vertragsanbahnung falsch beraten, so kann er im Nachhinein Schadensersatz wegen Falschberatung einklagen. Im Rahmen dieser Klage bekommt der Anleger das eingezahlte Geld sowie die entgangene Verzinsung ersetzt.

Für eine erfolgreiche Klage ist es jedoch notwendig, dass der Anleger die Kausalität beweist. Mit anderen Worten: Er muss dem Gericht beweisen, dass er ohne den Beratungsfehler die Anlage nicht abgeschlossen hätte.

 

Dieser Beratungsfehler kann beispielsweise die Verharmlosung von Risiken oder auch das Verschweigen wichtiger Umstände (Beispiel: Totalverlustrisiko) sein.

 

Viele Anleger hatten jedoch bei der damaligen Anlageentscheidung gar nicht über Alternativen nachgedacht. Deshalb fällt es ihnen schwer, dem Gericht darzulegen, was sie ohne den Beratungsfehler getan hätten.

 

Der BGH stärkt nun die Anlegerrechte ein weiteres Mal, indem er feststellt, dass bei Vorliegen eines Beratungsfehlers die entsprechende Kausalität vermutet wird, vergleiche BGH Urteil vom 11.2.2014 (Aktenzeichen: II ZR 273/12).

 

Nach dieser Rechtsprechung genügt es also, den Beratungsfehler darzulegen. Die Gegenseite, d.h. beispielsweise eine Bank oder Sparkasse, müsste diese Vermutung entkräften, was ihr in der Regel nicht gelingen wird.

 

Damit steigen die Chancen für einen erfolgreichen Anlegerprozess auf Schadensersatz.