Wegweisendes BGH-Urteil bei Immobilienfonds: Aufklärungspflichten der Banken weiter ausgeweitet

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) den Banken weitere Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Immobilienfonds aufgelegt.


Commerzbank muss Schadensersatz zahlen

Verklagt wurde die Commerzbank auf Schadensersatz in Höhe von 22.000 EUR. Die beiden klagenden Anleger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aussetzen kann. Zu dieser Aufklärung ist die Bank auch ohne besonderes Nachfragen des Anlegers verpflichtet.

 

In den beiden entschiedenen Fällen hatte es die Commerzbank versäumt, ihre Kunden auf dieses Risiko hinzuweisen. Beide Kunden waren in dem Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value investiert. Dieser musste während der Finanzkrise zeitweise geschlossen werden, so dass die Anleger ihre Fondsanteile nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben konnten.

 

Die beiden klagenden Anleger waren daher gezwungen, die Fondsanteile mit erheblichen Verlusten über die Börse zu verkaufen und verklagten danach die Bank auf Schadensersatz.

 

Urteil für alle Anleger interessant, die in Immobilienfonds investiert sind

Das Urteil ist für alle Anleger in Immobilienfonds interessant, selbst wenn kein Verkauf an der Börse oder auf dem Zweitmarkt stattfindet. Der BGH hat hier wieder einmal die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank erweitert.

 

In der Urteilsverkündung führte der Vorsitzende Richter Wiechers aus: „Der Anleger muss bereits beim Erwerb der Anteile wissen, auf was er sich einlässt.“

 

Damit wird die mögliche Aussetzung einer Rücknahme zu einem aufklärungspflichtigen Umstand. Erfolgt diese Aufklärung - wie in den meisten Fällen - nicht, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Im Wege des Schadenersatzes hat die Bank die Fondsanteile zurückzunehmen und den Erwerbspreis zuzüglich entgangenen Gewinns zu erstatten.

 

Fühlen Sie sich beim Erwerb Ihrer Fondsanteile schlecht beraten, so bitte ich Ihnen eine Erstberatung an. Bitte halten Sie die wesentlichen Unterlagen bereit, insbesondere die Beitrittserklärung.


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