BGH schafft Rechtsklarheit bei Verbraucherkrediten

Der BGH stützt die Rechte von Bankkunden, die ihr Bearbeitungsentgelt zurückverlangen.

Mit Urteil vom 13.5.2014 (Az.: XI ZR 180/13) hat der BGH die Deutsche Postbank AG zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verurteilt.


Klausel zum Bearbeitungsentgelt ist allgemeine Geschäftsbedingung

Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht für Bankkunden interessant: Es ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

 

Im vorliegenden Fall wurde das Bearbeitungsentgelt aufgrund des Kreditnennbetrages berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt.

 

Die Bank hatte hier argumentiert, das Bearbeitungsentgelt sei nicht vorformuliert gewesen, da es nicht Teil eines Preis- und Leistungsverzeichnisses sei. Es könne deshalb nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden.

 

Diese Argumentation teilt der BGH ausdrücklich nicht.

 

BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn.21:

 

 

„Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (m.w.N.); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (m.w.N.). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (m.w.N.). So liegt der Fall hier.


Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten

Die hier behandelte Rechtsfrage ist von entscheidender Bedeutung, da nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen besonders strenge Anforderungen gelten: Sie dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.

 

Dies ist beim Bearbeitungsentgelt jedoch der Fall:

 

Das Bearbeitungsentgelt entsteht für die Prüfung der Bank, ob sie das Darlehen vergeben will oder nicht. Diese Tätigkeit erbringt die Bank im eigenen Interesse. Eine solche Tätigkeit darf sie daher nicht gegenüber dem Verbraucher abrechnen.

Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes verstößt damit gegen § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB und ist unwirksam.

 

BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn.73:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.“


Auswirkungen für den Bankkunden

Das Urteil ist für Bankkunden sehr positiv. Neben der Möglichkeit des Widerrufs gibt es also auch beim Bearbeitungsentgelt eine rechtliche Handhabe, die Kosten von laufenden Darlehen zu reduzieren.

In meiner anwaltlichen Tätigkeit höre ich das Argument „Es liegt keine allgemeine Geschäftsbedingung vor!“ regelmäßig. In Zukunft dürfte dieser Einwand unbeachtlich sein.


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