Bundesgerichtshof bestätigt Beratungsfehler

Lehman-Zertifikate hätten nicht mit „Kapitalschutz“ beworben werden dürfen:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2014, Az. XI ZR 169/13, ein weitreichendes Urteil in Bezug auf Beratungsfehler gefällt.


Kapitalschutz muss auch wirklich gelten

Das Urteil beschäftigt sich mit einem Lehman-Brothers-Zertifikat, das im Jahr 2002 vermittelt wurde. Bei diesem Zertifikat wurde explizit mit einer sogenannten „100 % Kapitalschutz am Laufzeitende“ bzw. „Kapitalschutz bzw. Rückzahlung: 100 % des Emissionspreises (EUR 1.000,00)“ geworben.

 

Die Emittentin des Zertifikats hatte jedoch ein Sonderkündigungsrecht, das sich an den aktuellen Marktpreisen orientiert. Kurz gesagt: Kündigt die Emittentin das Zertifikat vor Laufzeitende kann der dann geschuldete Rückzahlungsbetrag erheblich unter dem Nennbetrag liegen.

 

Der offensiv beworbene Kapitalschutz ist damit praktisch wertlos für den Anleger.

Diesen Umstand hält der BGH für die Anlageentscheidung des Anlegers relevant, das Gericht führt insoweit aus, aaO. Seite 11:

 

„Dabei handelt es sich um eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank aufzuklären ist.“ 


Fazit

Der BGH hat ein weiteres Mal die Anlegerrechte gestärkt. Auch wenn sich die Entscheidung auf Lehman-Zertifikate bezieht, so ist sie auch auf andere Kapitalanlagen übertragbar.


Richtigerweise muss der Anleger über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Anlageentscheidung relevant sein könnten. Beratungsfehler ergeben sich oft dann, wenn bestimmte Anpreisungen für die Kapitalanlage in Broschüren oder Flyern letztlich durch bestimmte Vertragsbedingungen entkräftet oder wertlos gemacht werden.


Dies ist bei vielen Kapitalanlagen der Fall. So besteht häufig die Situation, dass in einer Broschüre vollmundige Anpreisungen zur Sicherheit einer Kapitalanlage gemacht werden, die letztlich jedoch nicht eingehalten werden können.


In diesem Fall kann der Anleger Schadensersatz verlangen und die Kapitalanlage rückabwickeln.

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