Weiterer Erfolg für Rechtsanwalt Nebel, M.A.: Augsburger Aktienbank verzichtet freiwillig auf Vorfälligkeitsentschädigung

Rechtsanwalt Nebel hat für eine Darlehensnehmerin einen weiteren Erfolg errungen. Es ging um einen Darlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

 

Rechtsanwalt Nebel erklärte für die Darlehensnehmerin den Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Der Darlehensvertrag stammt aus dem Jahr 2007.

Die Augsburger Aktienbank lehnte zunächst eine Rückabwicklung ab. Durch entsprechendes Verhandlungsgeschick konnte jedoch eine Einigung zu Gunsten der Darlehensnehmerin erreicht werden. Die Augsburger Aktienbank erklärte sich daraufhin bereit, das Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen.

 

So konnte sich die Darlehensnehmerin eine neue Finanzierung besorgen.

 

Hartnäckigkeit lohnt sich

Der Fall zeigt, dass man beim Widerruf eines Darlehensvertrages nicht immer auf gerichtliche Hilfe vertrauen muss.

Mit entsprechenden Begründungsaufwand und vollständiger Auswertung der bisher zum Widerrufsrecht ergangenen Rechtsprechung lässt sich häufig auch eine außergerichtliche Lösung herbeiführen. Dieser Lösungsweg ist insbesondere für Darlehensnehmer ohne Rechtsschutzversicherung interessant, da hierdurch die Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden werden.


Überprüfung des Darlehensvertrages: Überschaubare Kosten

Möchten Sie auch Ihren Darlehensvertrag auf ein mögliches Widerrufsrecht hin überprüfen lassen? Melden Sie sich einfach. Eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten biete ich Ihnen für ein Pauschalhonorar von 60,00 € inklusive Umsatzsteuer an. Wenn Sie dann weitere Schritte unternehmen wollen, wird diese sogenannte Erstberatungsgebühr sogar auf die später anfallenden Gebühren angerechnet.

 

Für Darlehensnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung bietet sich vorab eine Deckungsschutzanfrage an die Rechtsschutzversicherung an. Dann kann sogleich geklärt werden, ob Deckungsschutz für den Widerruf des Darlehensvertrages besteht. In diesem Fall müsste der Darlehensnehmer nur eine gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.

 

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