Dürfen Inkassounternehmen mit SCHUFA-Mitteilung drohen?

Der häufig zu beobachtenden Praxis, bei Mahnungen mit einem SCHUFA-Eintrag zu drohen, hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

 

Das Mahnschreiben

Das Urteil stammt vom 19.03.2015 (Az. I ZR 157/13) und beschäftigt sich mit folgendem Mahnschreiben eines Inkassounternehmens:

 

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen.“

 

Ankündigung zulässig, wenn richtig informiert wird

Das Urteil beschäftigt sich insbesondere mit der Regelung des § 28a Abs. 1 BDSG. Diese Vorschrift regelt, wann eine Übermittlung an die SCHUFA oder andere Auskunfteien zulässig ist.

 

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Ankündigung einer Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zulässig ist. Zulässig ist eine solche Ankündigung jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß § 28a Abs. 1 BDSG zutreffend dargestellt werden.

 

Dies ist jedoch bei der oben zitierten Ankündigung gerade nicht der Fall. Hier ist auf die Regelung in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c) BDSG hinzuweisen: Danach darf eine Übermittlung der Schuldnerdaten dann nicht stattfinden, wenn der Verbraucher die Forderung bestritten hat.

 

§ 28a BDSG

Die zentrale Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes regelt die Voraussetzungen, wann personenbezogene Daten über eine Forderung an die SCHUFA oder sonstige Auskunfteien übermittelt werden dürfen.

 

Unkompliziert ist die Übermittlung, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde (z.B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid). Dies ist in § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG geregelt.


Unkompliziert ist auch die Übermittlung nach Nr. 3, hier hat der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt.

 

Komplizierter ist die Regelung in Nr. 4: 

Bei solchen Forderungen, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, müssen insgesamt vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Übermittlung rechtmäßig ist. 


Hierzu gehört nach Ziffer a), dass die Forderung fällig ist und nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.

 

Ziffer b) verlangt, dass zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten mindestens vier Wochen liegen.

 

Ziffer c) verlangt, dass der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung über die bevorstehende Übermittlung informiert wird.

 

Ziffer d) ist ein negatives Kriterium: Der Betroffene darf die Forderung nicht bestritten haben.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Übermittlung der Daten erfolgen.