Produkthaftung bei Medizinprodukten: Herzschrittmacher

Auch Medizinprodukte unterliegen der Produkthaftung, welche im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt ist. Eine Produkthaftung führt zu einer Haftung des entsprechenden Herstellers. Wann ein Produkt fehlerhaft ist, regelt dabei § 3 ProdHaftG.

 

Einzelfallbetrachtung

Danach ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Diese Umstände müssen im Einzelfall durch die Rechtsprechung festgestellt werden.

 

Jedenfalls ist bei Medizinprodukten darauf abzustellen, welche Fehleranfälligkeit die Produktart üblicherweise aufweist. Unterschiede zwischen verschiedenen Produkten und Herstellern sind dabei keineswegs ausgeschlossen.


Strenger Maßstab bei Herzschrittmachern

Jedoch gilt im Falle von Herzschrittmacher ein besonders strenger Maßstab: Immerhin kann der Ausfall eines Herzschrittmachers zum Tod des Betroffenen führen.

 

Daher ist bereits ein geringfügig erhöhtes Ausfallrisiko beachtlich.

 

So hat das Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 09.09.2015, Az. 104 C 739/09, entschieden:

 

Liegt das Ausfallrisiko lediglich 0,1 % über dem Durchschnitt, ist der fragliche Herzschrittmacher bereits fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG.