Bundesgerichtshof: Patientenverfügung zu unbestimmt

Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16) mit den Anforderungen an einer Patientenverfügung beschäftigt.

 

Zum Fall

Die Betroffene erlitt einen Hirnschlag und wurde über eine Magensonde versorgt. Aufgrund epileptischer Anfälle konnte sie sich in der Folgezeit nicht mehr verbal äußern.

 

In dem entschiedenen Fall hatten Angehörige der Betroffenen unterschiedliche Auffassungen über deren Behandlungswunsch vertreten.

 

Es bestand eine Vorsorgevollmacht für eine ihrer Töchter. Diese ist der Auffassung, ein Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen entspreche nicht dem Willen der Patientin.

 

Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen sind. Sie beziehen sich dabei auf eine Patientenverfügung der Betroffenen.

 

Die Patientenverfügung

In der Patientenverfügung ist festgehalten, dass bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns infolge von Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.

 

Der BGH urteilt, dass diese Formulierung zu ungenau ist. Sie bezieht sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen. Hieraus kann nach Ansicht des BGH nicht gefolgert werden, dass die Betroffene den Abbruch der künstlichen Ernährung im konkreten Fall wollte.

 

Die bevollmächtigte Tochter hat daher nach Ansicht des BGH richtig entschieden. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat zu klären, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die gegebenenfalls ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Patientenverfügungen zwar schnell geschrieben sind. Im Internet findet sich eine breite Palette von Ratschlägen und Mustern hierfür.

 

Die Qualität einer Patientenverfügung misst sich jedoch daran, ob sie im Ernstfall eine tragfähige Entscheidungsgrundlage bietet.

 

Die Patientenverfügung sollte daher mit größter Sorgfalt formuliert werden. Das Gleiche gilt für eine Vorsorgevollmacht.