Kündigung von Unternehmensanleihen/ Inhaberschuldverschreibungen

Der Markt von Unternehmensanleihen bzw. Inhaberschuldverschreibungen für Privatanleger befindet sich in der Expansion. Es ist zu beobachten, dass dieses Instrument vermehrt zur Unternehmensfinanzierung eingesetzt wird.

 

Anleger übernehmen mit der Anleihe jedoch ein hohes wirtschaftliches Risiko. Immerhin kann der gesamte Anlagebetrag bei einer Insolvenz des Unternehmens verloren gehen.

 

In der Regel wird die Unternehmensanleihe/Inhaberschuldverschreibung für eine feste Laufzeit mit einem festgelegten Zinssatz ausgegeben.

 

Nach Beendigung der Laufzeit der Anleger das eingesetzte Kapital zurück.

 

Kündigungsregeln kennen

Ist der Anleger von seinem Investment nicht mehr überzeugt, beispielsweise bei wirtschaftliche Situation des Unternehmens zweifelhaft ist, müssen mögliche Kündigungsrechte geprüft werden.

 

In manchen Anleihebedingungen sind Kündigungsregeln enthalten. Häufig sind diese jedoch  nur in Ausnahmefällen anwendbar. Daher sollte man sich das gesetzliche Kündigungsrecht genauer anschauen:

 

§ 314 BGB: Kündigung aus wichtigem Grund

Diese Bestimmung regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, d.h. für solche Verträge, bei denen die Leistungen in regelmäßigen Abständen erbracht werden.

 

Der Gesetzgeber war der Meinung, dass  - selbst bei solchen langfristigen Verträgen - jedem Vertragsteil ein Kündigungsrecht zugestanden werden muss.

 

Für die Kündigung nach § 314 BGB ist ein wichtiger Grund erforderlich. Was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, regelt das Gesetz nur in sehr allgemeiner Form. Die Einzelheiten mussten durch jahrelange Rechtsprechung festgelegt werden.

 

Verschiedene Gerichte hatten die Anwendbarkeit von § 314 BGB auf Unternehmensanleihen/Inhaberschuldverschreibungen bejaht.

 

Rechtsprechung zum wichtigen Grund

So urteilte das Landgericht Köln, Urteil vom 26.01.2012, Az. 30 O 63/11:

 

„Die mit Schreiben vom 10.09.2010 erklärte Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund ist gemäß § 314 BGB wirksam.

(…)

Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, weil die Beklagte in den Pressmitteilungen vom 30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris).“

 

Das Gericht stellt aber klar, dass ein wichtiger Grund nicht nur bei tatsächlicher Überschuldung vorliegt, sondern bereits bei drohender Gefahr der Zahlungsunfähigkeit.

 

In diesem Rechtsstreit waren keine Kündigungsmöglichkeiten in den Anleihebedingungen vorgesehen. Dies schließt jedoch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB keineswegs aus.

 

Hierzu stellt das Landgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2014, Az. 10 O 299/13:

 

„Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann (über die Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG hinaus, auf die näher unter 2.b) eingegangen wird) nicht wirksam in den Anleihebedingungen beschränkt werden (vgl. Horn, BKR 2009, 446,450). Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass die Anleihebedingungen im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung beabsichtigt haben.“

 

Folgerichtig wurde auch in diesem Fall das Kündigungsrecht des Anlegers aus § 314 BGB bejaht.

 

Ergebnis

Es lohnt sich also, sich mit den Kündigungsregeln auseinanderzusetzen.

 

Diese Kenntnis kann sehr wertvoll sein, um das angelegte Geld früher zurückzuerhalten. Dieser Zeitvorsprung kann sich finanziell sehr schnell auszahlen. 

 

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