Mit der sogenannten Stehlgutliste gibt es im Versicherungsfall immer wieder Probleme in der Praxis.
Die Einreichung der Stehlgutliste stellt bei Hausratsversicherungen regelmäßig eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar.
Demnach hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen.
Eine solche Klausel war Gegenstand einer Unterlassungsklage gegen ein Versicherungsunternehmen.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Die verwendete Klausel lautete wie folgt:
„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (…)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen; ...“
Die verwendete Klausel folgt den Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und wird demnach in vielen Versicherungsverträgen Verwendung gefunden haben.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15.08.2017, Az. 9U 12/17, eine solche Klausel in Bezug auf das Transparenzgebot geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass der Begriff „Verzeichnis“ und “Stehlgutliste“ hinreichend verständlich sind. Weiterhin ist auch der Zeitpunkt der Einreichung unmissverständlich geregelt. Demnach ist die Stehlgutliste unverzüglich einzureichen.
Folgen für die Praxis
Versicherer können im Versicherungsfall (Diebstahl, Einbruch etc.) die Vorlage einer detaillierten und vollständigen Stehlgutliste vom Versicherungsnehmer erwarten.
Es ist ratsam, diese so schnell wie möglich zu erstellen. Im allgemeinen empfiehlt sich die Abfassung eines solchen Verzeichnisses bereits im Voraus, eine detaillierte Beschreibung der Gegenstände naturgemäß leichter fällt, sind diese noch vorhanden sind.
Ablichtungen der Gegenstände können beigefügt werden.