BGH: Keine Anzeigepflichtverletzung bei fehlerhafter Belehrung

Der Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung wird dem Versicherungsnehmer meist erst im Versicherungsfall gemacht.

 

Ob die Versicherung wegen der angeblichen Anzeigepflichtverletzung zurücktreten oder den Vertrag nachträglich ändern kann, hängt davon ab, ob über diese Rechtsfolgen bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß belehrt wurde.

 

Dabei muss die Belehrung nicht nur inhaltlich korrekt und vollständig sein, sie muss auch optisch hervorgehoben werden - ähnlich wie die Widerrufsbelehrung.

 

Gesundheitsfrage falsch beantwortet

Der BGH hatte sich im Beschluss vom 06.12.2017 (Az. IV ZR 16/17) mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beschäftigen.

 

Im Rahmen der Vertragsanbahnung wurden auch Gesundheitsfragen gestellt. Hierbei wurde die Frage nach Arztbesuchen in den letzten 5 Jahren vom Versicherungsnehmer verneint. Tatsächlich hatte der Versicherungsnehmer jedoch in diesem Zeitraum einen Radiologen aufgesucht.

 

Damit wurde die Gesundheitsfrage falsch beantwortet.

 

Versicherung führt Ausschlussklausel ein

Deshalb lehnte die Versicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab und änderte den Vertrag rückwirkend, indem sie eine entsprechende Risikoklausel einführte.

 

Der BGH nutzt den Beschluss, um noch einmal seine Rechtsprechung zu § 19 Abs. 5 VVG klarzustellen.

 

Anforderungen an die Belehrung

Demnach hat die Belehrung grundsätzlich in einer getrennten Urkunde zu erfolgen. Ist die Belehrung in den übrigen Vertragsdokumenten enthalten, so muss diese drucktechnisch so gestaltet sein, dass diese sich „deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann“.

 

In dem entschiedenen Fall war die Belehrung zwar in einer größeren Schrift und in Fettdruck gehalten und durch horizontale Linien getrennt. Problem war jedoch, dass diese Merkmale auch an anderen Stellen innerhalb des Antragsformulars verwendet wurden.

 

Folgen für die Praxis

Dies bedeutet: Verzichtet der Versicherer auf eine gesonderte Belehrung, so muss er die Belehrung in einmaliger Weise vom übrigen Text hervorheben. Geschieht dies durch Gestaltungsmerkmale wie Fettdruck, so darf dieser nur für die Belehrung verwendet werden. Wird der Fettdruck auch an einer weiteren Stelle verwendet, so fehlt es an der drucktechnischen Hervorhebung.

 

Im Zweifel kann sich der Versicherer in diesem Fall nicht auf die Anzeigepflichtverletzung berufen.