Bitcoins - rechtliche Einordnung problematisch

Obwohl Bitcoins kein gänzlich neues Phänomen mehr sind, ist deren rechtliche Einordnung noch lange nicht geklärt.

 

Ansicht der BaFin

Nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei Bitcoins um eine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG. Dies hat zur Folge, dass Geschäfte mit Bitcoins erlaubnispflichtig sind, denn:

 

Wer gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen anbieten will, braucht die schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG.

 

Folgt man der Ansicht der BaFin, ist also das Anbieten und der Handel mit Bitcoins erlaubnispflichtig.

 

Wer ohne Erlaubnis handelt, macht sich strafbar, vgl. § 54 KWG.

 

Ansicht der Strafjustiz

Mit diesen Fragen hatte sich auch die Strafjustiz in Berlin zu beschäftigen. Angeklagt war ein Verantwortlicher einer Gesellschaft, die eine Internet-Handelsplattform betrieben hat. Über diese Handelsplattform wurden Bitcoins gehandelt, hierbei vermittelte der Angeklagte Käufer und Verkäufer.

 

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten 2016 wegen eines Verstoßes gegen § 54 KWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Das Landgericht Berlin kam zu der Einschätzung, dass es sich bei der virtuellen Währung Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG handelt. Der Handel mit Bitcoins stellt jedoch keines der in § 1 KWG aufgeführten Bankgeschäfte dar. In Betracht käme allenfalls die Annahme einer Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 1 KWG.

 

Insbesondere sieht das Landgericht Berlin das Kriterium der vorhersehbaren Wertbeständigkeit nicht erfüllt, weshalb es eine Rechnungseinheit im Sinne der Vorschrift abgelehnt, vgl. LG Berlin, Urteil v. 25.09.2018, Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18):

 

„Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (vgl. Casper/Terlau aaO). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht.“

 

Hier befindet sich das Landgericht Berlin im Widerspruch zur BaFin, die die Komplementärwährung Bitcoin als Rechnungseinheit einstuft.

 

Das Gericht musste sich über diese Einstufung durch die BaFin hinwegsetzen, da die Definition, was strafbar ist, nicht einer Verwaltungsbehörde überlassen werden kann, sondern vom Gesetzgeber getroffen werden muss.

 

Folgerichtig musste der Angeklagte freigesprochen werden.

 

Folgen für die Praxis

Bitcoins werden im Verwaltungsrecht und Strafrecht also unterschiedlich beurteilt.

 

Damit besteht ein entsprechender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, diese Regelungslücke sowie die Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung zu beseitigen.