Quasihaftung: Wenn der Versicherungsmakler neben der Versicherung haftet

 

Die etwas seltsam anmutende Wortschöpfung Quasihaftung beschreibt folgende Situation:

 

Trotz bestehenden Versicherungsvertrages erhält der Versicherungsnehmer im Schadensfall keine Leistung von der Versicherung. Grund hierfür ist, dass der eingetretene Schaden nicht versichert war.

 

Versicherungsnehmer muss nicht leer ausgehen

In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer nicht leer ausgehen. Der Versicherungsmakler kann in solchen Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer haften:

 

Grundlage der Haftung sind die Vorschriften in § 63 S.1 VVG i.V.m. §§ 60 und 61 Abs.1 VVG. Danach haftet der Versicherungsmakler für Lücken im Versicherungsschutz. Diese Lücken können zeitlicher, sachlicher oder wertmäßiger Natur sein.

 

Haftung neben dem Versicherungsvertrag

Diese Haftung wird auch Quasihaftung genannt, da so eine Haftung neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag entsteht. Im Prinzip haftet der Versicherungsmakler für die Lücken im Versicherungsschutz.

 

Im Ergebnis wird der Versicherungsnehmer so gestellt als hätte er vollständigen Versicherungsschutz abgeschlossen.

 

Weitreichende Pflichten des Versicherungsmaklers

Wie weit die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen, zeigt eindrücklich ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.3.2016, Az.: I ZR 147/14. Es ist nämlich nicht damit getan, den Versicherungsnehmer lediglich auf Versicherungslücken hinzuweisen.

 

Der Versicherungsmakler ist vielmehr verpflichtet, die konkreten Versicherungslücken zu identifizieren und zu kommunizieren. Weiterhin muss er auf dieser Grundlage Versicherungsprodukte vorschlagen, die einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz gewähren. Schließlich muss er auch über die anfallenden Kosten aufklären.

 

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen also weit über den bloßen Hinweis, es bestehen Lücken im Versicherungsschutz, hinaus. Der BGH formuliert das wie folgt:

 

„Ein Versicherungsmakler erfüllt seine Aufklärungs- und Beratungspflichten jedoch nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. Vielmehr besteht eine pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des Versicherungsnehmers orientierten Hinweis auf eine sach- und interessengerechte Versicherung und in einer Information über die dafür aufzuwendenden Kosten.“

 

Fazit

Zahlt die Versicherung nicht, so sollte geprüft werden, ob der Versicherungsmakler die hier beschriebenen Pflichten vollständig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, besteht Aussicht darauf, den nicht versicherten Schaden vom Versicherungsmakler ersetzt zu verlangen.