Widerrufsrecht vor dem EuGH

 

Der Widerruf von Bankdarlehen ist ja bereits ein Klassiker. Viele Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind weiterhin umstritten. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist, wenn der Vertrag bereits beendet ist. Dies wurde von der deutschen Rechtsprechung, unter anderem vom BGH, bisher regelmäßig bejaht.

 

Diese recht verbraucherfreundliche Rechtsprechung wurde nun durch den EuGH geändert.

Mit Urteil vom 11.09.2019, Az.: C-143/18, hat dieser entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen dann endet, wenn dieser Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, „bevor er sein Widerrufsrecht ausübt“.

 

Voraussetzung für diesen Ausschluss ist allerdings, dass dem Verbraucher mitgeteilt wurde, dass sein Widerrufsrecht in diesen Fällen ausgeschlossen ist. 

 

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil dürfte für einige anhängige Verfahren Konsequenzen haben.

 

Ein „ewiges“ Widerrufsrecht gab allerdings auch vorher nicht ohne Einschränkungen. So spielte z.B. die Frage der Verwirkung eine Rolle.

 

Allerdings macht der EuGH auch wieder eine wichtige Einschränkung. So ist das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher entsprechend belehrt wurde. Dies bedeutet dass der Verbraucher bei Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden muss, dass sein Widerrufsrecht dann nicht mehr besteht, wenn der Vertrag auf seinen Wunsch hin vollständig erfüllt wurde.

 

Fehlt eine solche Belehrung, so wäre das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen und es könnte auch nach Beendigung des Vertrages noch ausgeübt werden.