Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung: Aufhebung

 

Viele privat Krankenversicherte leiden unter den hohen monatlichen Beiträgen.

 

Manche Versicherte zahlen noch mehr als nötig, weil ihnen die private Krankenversicherung einen Risikozuschlag berechnet.

 

Das leidige Thema Vorerkrankungen

Hintergrund sind in der Regel die Angaben des Versicherten bei Antragstellung. Manche Versicherte geben einfach alle Vorerkrankungen an. Zudem wird manch harmlose Erkrankung in der ärztlichen Diagnostik zu einem ernsthaften Krankheitsbild.

 

Dies alles kann dazu führen, dass die Krankenversicherung von einem erhöhten Krankheitsrisiko ausgeht. Dieses Risiko versichert sie dann nur gegen eine erhöhte „Gebühr“, dem Risikozuschlag.

 

Dem entgegengesetzten Rat mancher Versicherungsmakler, einfach alle Vorerkrankungen gänzlich zu verschweigen, kann jedoch auch nicht gefolgt werden. Immerhin besteht bei einem auf diese Weise abgeschlossenen Versicherungsvertrag über Jahre hinaus ein rechtliches und damit auch finanzielles Risiko. Hier ist eine gute Beratung bei Antragstellung Gold wert.

 

Risikozuschlag nachträglich loswerden

Haben Sie bereits eine private Krankenversicherung abgeschlossen und zahlen einen Risikozuschlag, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Die Erhebung eines Risikozuschlages ist in der privaten Krankenversicherung kein Einzelfall.

 

Trotzdem gibt es auch nach Vertragsabschluss noch Grund zur Hoffnung: Der Risikozuschlag ist nämlich nicht für alle Ewigkeit abgeschlossen. Er kann bis zu seiner Aufhebung oder bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages ständig nachgeprüft werden.

 

Außergerichtliche Lösungen

Hierzu ist oftmals gar kein Gerichtsverfahren notwendig. Aus meiner anwaltlichen Erfahrung weiß ich, dass viele Versicherer das Anliegen ihrer Versicherungsnehmer wohlwollend prüfen. Denn auch die Versicherer wissen, dass ein Risikozuschlag nur dann weiter erhoben werden darf, wenn dessen Voraussetzungen unverändert gegeben sind.

 

Um zu einer Aufhebung des Risikozuschlages zu gelangen, empfiehlt sich in der Regel anwaltliche Unterstützung: Eine saubere juristische wie auch medizinische Argumentation erhöht die Chancen, bereits außergerichtlich zu einer Einigung zu kommen.

 

Für Rechtsschutzversicherte fallen hierfür ohnehin keine Kosten an. Für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung ist das Kostenrisiko ebenfalls überschaubar, da außergerichtlich nur eine sogenannte Geschäftsgebühr anfällt. Aufgrund der geringen Gegenstandswerte liegt die Geschäftsgebühr meist im unteren dreistelligen Bereich.

 

Diese Rechtsanwaltsgebühren machen daher auch nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des Risikozuschlags aus. Finanziell lohnt sich die Aufhebung des Risikozuschlags daher auf jeden Fall.

 

Wenn Sie auch monatliche Risikozuschläge zahlen müssen und diese gerne überprüft haben möchten, können Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M. A., wenden. Ihr Fall wird vertraulich und umfassend geprüft. Aufgrund der Erfahrungen von Rechtsanwalt Nebel, M.A. auf diesem Gebiet sind auch keine Komplikationen mit den Versicherern zu erwarten. 

 

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