Mit Beschluss vom 19.01.2022 (Az.: 20 NE 21.3199) hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof die in Bayern geltende 2G-Regel im Einzelhandel gekippt.
Somit gelten wieder in allen Geschäften die bereits bekannten Regeln (Maske, Abstand etc.).
Die verschärfte 2G-Regel hat die Richter nicht überzeugen können, da nicht klar sei, welche Geschäfte genau hierunter fallen (Stichwort: Mischsortimente).
Was bedeutet der Beschluss genau?
Die Regelung in der BayIfSMV (§ 10 Abs.1 S.1 und S.2) ist damit vorläufig, d.h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ausgesetzt. Da das Hauptsacheverfahren etliche Monate in Anspruch nehmen wird und sich die Verordnungslage bis dahin wohl mehrmals ändern wird, dürfte dem Hauptsacheverfahren dann keine große Bedeutung mehr zukommen.
Für alle, die die 2G-Regel derzeit nicht erfüllen, heißt es also, dass sie ab jetzt wieder shoppen gehen können.
Wie geht es weiter?
Der Freistaat Bayern kann versuchen, die BayIfSMV so anzupassen, dass sie den gerichtlichen Anforderungen genügt. Dabei müsste eine widerspruchsfreie Formel gefunden werden, um Geschäfte des tägl. Bedarfs von den anderen abzugrenzen.
Es kann aber sein, dass eine solche Regelung wieder erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof angegriffen wird; bspw. weil der Gleichbehandlungsgrundsatz weiterhin verletzt ist oder die 2G-Regel nicht geeignet oder verhältnismäßig ist. Auf diese Argumente stützen sich Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer.